AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. VERTRAGSGRUNDLAGEN

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der vipp Emotionsmarketing® („VIPP“) und ihren unternehmerisch tätigen Kunden („Auftraggeber“). Abweichenden Bedingungen der Auftraggeber widerspricht VIPP hiermit; anders lautende Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von VIPP schriftlich bestätigt werden.

Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen zwischen VIPP und ihren Auftraggebern auch wenn nicht auf sie ausdrücklich Bezug genommen wurde.

II. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Die Angebote von VIPP mit den als beispielsweise „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für die VIPP unverbindlich. Die auf Aufträgen bzw. Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefertermine sind unverbindlich. Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt und schriftlich als Fix-Termin bestätigt werden.
  2. Mit seiner Bestellung bietet der Auftraggeber VIPP den Abschluss eines Vertrages auf Grundlage des von VIPP erstellten Angebots verbindlich an. Die Auftragserteilung kann schriftlich, per per Mail (Textform) erfolgen. Der Vertrag kommt mit anschließender Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen (per Brief/Mail) Auftragsbestätigung der VIPP binnen zwei Wochen zustande.
  3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu bestehenden Verträgen mit dem Auftraggeber oder einem Dienstleister bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
  4. Die Preise für alle Lieferungen und Leistungen Dritter werden von VIPP auf Basis der Angebote und Preisangaben ihrer Leistungsträger, bei ausländischen Leistungsträgern nach dem Wechselkurs des Angebotsdatums, erstellt und basieren auf der im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl. Abweichungen hiervon, insbesondere von einer Mindestteilnehmerzahl, können eine neue Kalkulation erfordern und VIPP zur Anpassung des Budgets berechtigen. Die Leistungen von VIPP werden auf Basis des im Angebot aufgeführten Tages- und/oder Stundensatzes des jeweilig eingesetzten Personals abgerechnet.
  5. Sofern VIPP für den Auftraggeber Leistungen Dritter vermittelt, so kommt - soweit nicht anders vereinbart - ein Vertrag nicht mit VIPP, sondern nur zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande.
  6. Die Übernahme organisatorischer Aufgaben macht VIPP in keinem Fall zum Veranstalter, Veranstalter bleibt der Auftraggeber.

III. PREISE

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche netto in EURO (zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer oder sonstige anfallenden Steuern und zzgl. Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand).
  2. Soweit die Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG Anwendung findet, beinhalten die vereinbarten Preise die Margen-Umsatzsteuer.
  3. Die Angebotspreise der VIPP haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
  4. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die Angebotspreise von VIPP für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. Sind über diese vier Monate hinausgehende Liefer- oder Leistungszeiten vereinbart, ist VIPP berechtigt, die danach anfallenden Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Die Preiserhöhungen werden nur dann hinzugerechnet, wenn sie unvermeidbar sind, sie nicht in den Verantwortungsbereich von VIPP fallen, die Kostensteigerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der konkreten Höhe vorhersehbar war und wenn der Kostenfaktor einen summenmäßig isolierbaren Posten darstellt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. VIPP hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die VIPP im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. .
  5. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang einer Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von VIPP zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von VIPP.
  6. Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fach-gerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der VIPP sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
  7. Dienstleistungen und Besorgungen, die von VIPP oder deren Erfüllungsgehilfen für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen einer Präsentation oder einer Planung von Veranstaltungen, Reisen, Messen oder ähnlichen Leistungen ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist VIPP berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
  8. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z. B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern, Scherenbühnen und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.
  9. Sofern nicht anders vereinbart, berechnen sich die Gebühren bei einer mietweisen Überlassung von Gegen-ständen nach den angefallenen Kalendertagen. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Sofern der Auftraggeber eine verspätete Rückgabe der Mietsache verschuldet, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. VIPP ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung eine angemessene unverzinsliche Kaution zu verlangen.
  10. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben (KSK), sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronik-/Equipmentversicherung werden vom Auftraggeber übernommen.

IV. FÄLLIGKEIT, ZAHLUNGSFRIST, ZAHLUNGSWEISE

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Vergütung mit Erbringung der Leistung fällig. Bei Leistungen Dritter wird die Vermittlungsvergütung für VIPP mit Abschluss des Vertrags mit dem Dritten fällig. Die Vergütung für Vorleistungen seitens VIPP, die erst zum Vertragsschluss führen, insbesondere Entwürfe konzeptioneller oder darstellerischer Art, wird mit Vertragsschluss fällig. .
  2. Die Rechnungen der VIPP sind innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anders vereinbart wurde.
  3. Die VIPP ist berechtigt, auf ihre Vergütung oder zu beauftragende Fremdleistungen angemessene Vorschüsse nach Projektfortschritt zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, wird VIPP die vereinbarte Vergütung danach wie folgt in Rechnung stellen:
  • 30% der Gesamtsumme bei Auftragserteilung
  • 30% der Gesamtsumme 12 Wochen vor Eventbeginn/Reisebeginn
  • 30% der Gesamtsumme 6 Wochen vor Eventbeginn/Reisebeginn
  • 10% der Gesamtsumme nach Abschluss der Veranstaltung/Reise
  1. Werden VIPP Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mehr als nur unerheblich mindern, ergeben sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, kann VIPP alle offenen Forderungen geltend machen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. VIPP ist in diesen Fällen auch zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. VIPP verpflichtet sich, nach ihrer Wahl alle ihr gegebenen Sicherheiten freizugeben, soweit sie den Wert der jeweiligen Gesamtforderungen um mehr als 25 % übersteigen.
  2. Die Bezahlung erfolgt bargeldlos auf das angegebene Konto von VIPP.

V. LIEFERUNG, LEISTUNG

  1. Die Einhaltung mit dem Auftraggeber vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere rechtzeitig und vertragsgemäß alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen sowie Namen der Teilnehmer zur Verfügung gestellt sowie die vereinbarten Anzahlungen geleistet hat. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von VIPP nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
  3. Treten von VIPP oder ihren Lieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäfts-betrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften, Streik oder Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend. Alternativ ist VIPP berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und VIPP erklärt, auf nicht absehbare Zeit den Vertrag vollständig erfüllen zu können. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrund zu erklären. VIPP hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den er-brachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die VIPP im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
  4. Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände von VIPP sowie ihren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt VIPP den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder von VIPP für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Auftraggeber veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb von VIPP oder ihren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  5. Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei zur Verwendungsstelle angeliefert werden. VIPP ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird VIPP vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
  6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen von VIPP gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht.
  7. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

VI. ABNAHME / MÄNGEL / NACHBESSERUNG / RÜCKGABE VON MIETSACHEN

  1. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistungen und Lieferungen der VIPP verpflichtet. In besonderen projektbedingten Fällen kann beispielsweise auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messe- oder Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Eine etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.
  2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
  3. Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regel-mäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
  4. Sollten die Leistungen mit Mängeln behaftet sein, so ist VIPP nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder ggf. zur Neulieferung berechtigt. Die Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung liegt im Ermessen von VIPP. Ist die Leistung von VIPP aufgrund eines Mangels nachzubessern, so ist das Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem dritten Nachbesserungsversuch gegeben. Nimmt VIPP das Nachbesserungsrecht nicht oder nicht in angemessener Zeit in Anspruch oder bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht bei unerheblichen Mängeln oder Pflichtverletzungen zu.
  5. Vergütungsfähige vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sind ungeachtet einer etwaigen Mängelhaftigkeit sonstiger Leistungen zu vergüten.
  6. Die Rückgabe von leih- oder mietweise überlassenen Sachen der VIPP oder ihrer Erfüllungsgehilfen und Lieferanten hat unmittelbar zum Ende der vereinbarten Mietdauer zu erfolgen. Rückgabebestätigungen der VIPP erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

VII. HAFTUNG

  1. Die VIPP verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. VIPP übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher / Gäste verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch VIPP angemietetem Equipment. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und VIPP auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Die Haftung der VIPP für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt.
  4. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung der VIPP der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag Verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmerin.
  5. Die VIPP haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von durch den Auftraggeber erteilten Instruktionen verursacht werden.
  6. Die VIPP haftet nicht für mangelhafte Leistungen oder Lieferungen von Fremdbetrieben, die auf Weisung des Auftraggebers in ein Projekt einbezogen werden, sofern sich VIPP keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Sorgfalts- oder Überwachungspflichten zu schulden kommen lässt. Der Auftraggeber haftet VIPP für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände ein-schließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
  7. Im Falle von Reiseveranstaltungs-Leistungen ist die Haftung der VIPP für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der VIPP herbeigeführt worden ist oder - soweit für einen dem Reisenden entstandenen Schaden alleine das Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Darüber hinaus findet die Anrechnungsregelung des § 651p Abs. 3 BGB Anwendung.
  8. Soweit im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite-Surfing, Tauchen, Klettern, Kartfahren, Tontaubenschießen etc.) angeboten wird, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. VIPP und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich o-der grob fahrlässig erhöhen.

VIII. VERSICHERUNG

  1. Gegenstände des Auftraggebers (Exponate, give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht besonders vereinbart, veranlasst VIPP den Versand nach eigenem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und/oder schnellsten Weg. Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung von VIPP erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von VIPP angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolgt unfrei ab Einsatzort.
  2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist VIPP berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  3. Offenkundige Transportschäden sind VIPP unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten.
  4. Vom VIPP aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, von VIPP auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum von VIPP.
  2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

X. PRÄSENTATION

Erhält die VIPP nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben ihr alle von ihr bis da-hin erbrachte Leistungen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, die Präsentation, das Veranstaltungskonzept mit den kreativen und technischen Teilen, konzeptionelle Ideen, Entwürfe o.ä. voll-ständig oder teilweise zu verwenden. Geschieht dies gleichwohl, schuldet der Auftraggeber der VIPP für die Verwendung eine angemessene Vergütung in Form einer fiktiven Lizenzgebühr. Von VIPP dem Auftraggeber für die Präsentation übergebene Unter-lagen sind ihr unverzüglich zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht.

XI. VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE AN WERKEN, LEISTUNGEN UND KONZEPTIONEN

  1. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte jeder Art an den im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung von der VIPP erstellten Werken und Leistungen, insbesondere Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Softwareprogrammen inkl. Quellcodes, Skizzen, Entwürfen und Modellen (physisch und digital), verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen bei VIPP. Durch die vollständige Zahlung der Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur einfachen Nutzung innerhalb des vertraglichen vereinbarten Inhaltes.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen, Fotos und Filmmaterialien im Eigentum der VIPP, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Es handelt sich insoweit um Geschäftsgeheimnisse von VIPP i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von VIPP. 3. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten etc. nur von VIPP vorgenommen werden.
  3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt wer-den. VIPP ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt VIPP von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, ist VIPP berechtigt, die durchgeführte Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

XII. VERTRAGSBEENDIGUNG

  1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass VIPP hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so behält die VIPP den Anspruch auf ihr vertraglich vereinbartes Honorar jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, wobei zu dem geschuldeten Honorar auch Ansprüche Dritter zählen, die VIPP im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages reserviert oder beauftragt hat. Bei Kündigung durch den Kunden kann VIPP angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann VIPP unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Stornokosten betragen:
  • bis vier Monate vor Veranstaltungsbeginn 100% des Konzeptionshonorars
  • bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars
  • bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
  • bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars
  • bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Honorars
  • ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars

    Berechnungsgrundlage ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von VIPP in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat VIPP im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc..
  1. Die Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt ins-besondere dann vor, wenn eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat.
  2. Wird der Vertrag durch den Auftraggeber aus einem wichtigen Grund gekündigt, den VIPP zu vertreten hat, so steht VIPP eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu, wobei zu dem geschuldeten Honorar auch Ansprüche Dritter zählen, die VIPP im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
  3. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch VIPP gegenüber dem Auftraggeber oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung unter Ziffer 1 entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung von weitergehenden Schäden durch VIPP bleibt unberührt.

XIII. KUNDENEIGENTUM / REFERENZ / PRESSE / DOKUMENTATION

  1. Die Aufbewahrung von Aktionsmitteln und sonstigen Unterlagen erfolgt nur nach vorheriger Absprache und gegen gesondertes Entgelt. Für Versicherungsschutz hat der Auftraggeber selbst zu sorgen.
  2. VIPP bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Auftraggebers für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von Originalvorlagen (Fotos, Dias, Disketten, Speicherchips, CD-ROMs, DVDs, Blu-Rays, USB-Sticks, u.ä.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zu-rückverlangt werden, übernimmt VIPP keine Haftung.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist VIPP berechtigt, den Auftraggeber und das vertragsgegenständliche Projekt im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen.
  4. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. VIPP ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
  5. Von VIPP gefertigte Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für VIPP urheberrechtlich geschützt. Ei-ne Nutzung durch den Auftraggeber ist - sofern nicht im Rahmen des Auftrags vom Auftraggeber beauftragt - nur nach vorheriger Zustimmung durch VIPP gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr möglich.

XIV. VERSCHWIEGENHEIT / DATENSCHUTZ

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
  2. Die Vertragspartner werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, die während der Durchführung dieses Vertrages anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich behandeln.
  3. Unterlagen über vertrauliche Geschäftsvorgänge, die dem anderen Vertragspartner offenbart wurden, sind unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an den offenlegenden Vertragspartner zurückzugeben.
  4. Werden von dem Kunden personenbezogene Daten an die VIPP weitergegeben wird VIPP insoweit alle datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der EU-DSGVO und dem BDSG beachten. Für diesen Fall wird ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen.
  5. Die Datenschutzerklärung von VIPP ist unter https://www.vippemotionsmarkting.de abrufbar.

 XV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Der Auftraggeber darf seine Vertragsrechte und Pflichten ohne Zustimmung der VIPP nicht auf Dritte übertragen oder abtreten.
  2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
  3. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich hieraus ergebenden Streitigkeiten, einschließlich aus Scheck- und Wechselforderungen, Köln.
  4. Sollten individuelle Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.